Freiwillige Feuerwehr Fredesdorf

Kontakt

Wehrführer Tobias Böttger

Wie in vielen anderen Gemeinden auch trägt die Freiwillige Feuerwehr Fredesdorf (gegründet 1890) entscheidend zum Dorfleben bei. Die Fredesdorfer Wehr ist verhältnismäßig klein und bescheiden, aber technisch auf Augenhöhe mit den anderen Wehren des Amtes Leezen. Der Zusammenhalt und Gemeinschaftssinn (im Feuerwehrjargon Kameradschaft) kommt wahrscheinlich nicht zuletzt dadurch daß der Dienst im allgemeinen - anders als in so mancher anderer Wehr - sehr locker abläuft und die Hilfsbereitschaft innerhalb der Feuerwehr stark ausgeprägt ist.

Die

Satzung ist hier hinterlegt, auch Formulare vom Kreisfeuerwehrverband.

 

Der Kalender mit den aktuell anstehenden Diensten und Veranstaltungen wird stetig aktualisiert und kann z.B. auf dem Smartphone importiert oder eingebunden werden: Als iCal Kalender Link oder im Web Browser

 


Wissenswertes

nicht nur für aktive und angehende Feuerwehrleute

 

Infos für Arbeitgeber

Dies ist für Arbeitgeber gedacht, deren Mitarbeiter sich aktiv in einer Freiwilligen Feuerwehr engagieren. Aus unseren Erfahrungen kommt es nicht selten zu Missverständnissen oder Problemen wenn der Dienst für die Freiwillige Feuerwehr mit den Belangen und Interessen des Betriebes in Konflikt zu kommen scheint. Teilweise beruhen diese Konflikte aber auch auf unzureichenden Informationen. Daher haben wir hier einige Gedanken und Fakten zusammengestellt die für den Arbeitgeber oder Vorgesetzten eines ehrenamtlichen Feuerwehrmitgliedes von Interesse sein könnten.

 

Persönlicher Nutzen

In Deutschland gibt es rund 24.500 Freiwillige Feuerwehren. Ihnen gehören über eine Million Frauen und Männer an. Durchschnittlich werden diese jede halbe Minute zu einem Brand- oder Hilfeleistungseinsatz alarmiert.
Ein Arbeitgeber hat in erster Linie die Belange seines Betriebes vor Augen. Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr will seiner gesetzlichen Pflicht folgen, an Einsätzen teilzunehmen. Dies führt häufig zu Interessenkonflikten. Ein Betrieb hat Aufträge abzuarbeiten und Kunden zu betreuen und kann nicht immer das – wenn auch nur vorrübergehende – Fehlen eines Angestellten verkraften. Zwar steht dem Arbeitgeber die Erstattung des Verdienstausfalles zu, jedoch deckt dies nicht unbedingt alles ab. Insbesondere, wenn wichtige Aufträge liegen bleiben und dadurch Auftraggeber und Kunden verärgert werden können.
Diese Probleme sind uns gut bekannt und sind in vielen Fällen auch nachvollziehbar. Ebenso haben wir Verständnis für unsere Kameradinnen und Kameraden, wenn sie davon absehen auf die gesetzlich geregelte Arbeitsbefreiung zu bestehen, damit sie keinerlei Nachteile an ihrem Arbeitsplatz erleiden. Letztlich verdient jeder von uns „sein Brot“ an seinem Arbeitsplatz und nicht bei der Feuerwehr.
Immer häufiger entscheiden sich aber ehrenamtliche Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren aus beruflichen Gründen zum Austritt. Vielfach spielen dann auch Freistellungsprobleme am Arbeitsplatz eine Rolle. Ebenso nimmt die Einsatzbeteiligung, insbesondere tagsüber an Werktagen, deutlich ab, da dann die meisten unserer Mitglieder ihren Beruf nachgehen und keine Möglichkeit sehen ihren Arbeitsplatz zu verlassen. Dies beeinträchtigt stark die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft unserer Feuerwehr – und damit die Sicherheit der Bürgerinnen, Bürger und Betriebe in der Gemeinde Perl.
Die zunehmenden Freistellungsprobleme am Arbeitsplatz führen jedoch weiter dazu, dass eine Freiwillige Feuerwehr immer mehr in personelle Engpässe kommt. Es besteht die Gefahr, dass sich diese Situation über die Jahre hinweg weiter verschärfen kann. Irgendwann kann es dann dazu kommen, dass die Kommune gezwungen ist mangelnde freiwillige Helfer durch festangestellte Kräfte zu ersetzen um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies würde enorme Personalkosten für die öffentliche Hand verursachen, die wiederum durch Abgaben und Steuern refinanziert werden müssten.
Wir können unsere Kameradinnen, Kameraden und auch deren Arbeitgeber nur bitten aufeinander zuzugehen und eine gemeinsame, für alle Seiten vertretbare Lösung zu finden.
 

Gesetzliche Grundlagen

Der Gesetzgeber hat für die Freistellung von Arbeitnehmern für den Einsatz- und Ausbildungsdienst klare Regelungen erlassen. Darüber hinaus kann es auch in einigen Tarifverträgen, wie beispielsweise im BAT, ergänzende Vereinbarungen zum Thema „Arbeitsbefreiung“ geben.
Das für die Freiwillige Feuerwehr maßgebliche Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) im Landesrecht Schleswig-Holstein lautet:


§ 30

Soziale Sicherung

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt.
(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Feuersicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Führt der Dienst in der Feuerwehr zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mitglieder der Feuerwehren, für die das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz gilt, entsprechend.

 

§ 31

Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten.
(2) Auf Antrag ist privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 30 Abs. 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.
(3) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

 

§ 32

Entschädigungen, Ersatzansprüche, Zuwendungen

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren haben bei Einsatz, Teilnahme an Lehrgängen und Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung gegen den Träger der Feuerwehr, bei Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben gegen den Kreis, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, der für Tätigkeiten insbesondere bei
Einsätzen, in der Feuersicherheitswache, bei der Gerätewartung und in der Ausbildung der Jugendabteilung auch als angemessene
Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, Ersatz des Verdienstausfalls bei beruflich Selbständigen in den in § 30 Abs. 2 und 3 genannten Fällen oder wahlweise der Kosten für eine Vertretungskraft, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist, die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, Reisekostenvergütung, unentgeltliche Dienstkleidung, die sich für Angehörige der Pflichtfeuerwehr auf Einsatzschutzkleidung beschränkt, und Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden sind.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zu sechs Monaten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Zahlung der Ersatzleistung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf sonstigen angeordneten Dienst. Die Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, gehen in Höhe der Entschädigungsleistungen auf den Träger der Feuerwehr oder den Kreis über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
(4) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten für ihre Tätigkeit als Ehrenbeamte anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld.
(5) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen können bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen.
(6) Die Entschädigungen sind in der Satzung nach § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein zu regeln. Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar.

 

§ 33

Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sächliche Hilfeleistung

(1) Wer bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet oder wem das Eigentum oder ein anderes Recht entzogen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft oder in der die Vermögensbeeinträchtigung erfolgt, eine Entschädigung verlangen. Für weitere Vermögensnachteile kann die oder der Berechtigte ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Sie bemißt sich in beiden Fällen nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Wenn es keine solche Vergleichsgrundlage gibt, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der oder des Berechtigten festzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz der oder des Berechtigten oder ihres oder seines Eigentums getroffen wurden.
(2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf die Gemeinde über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
 

Vorteile für den Arbeitgeber

Oft werden leider nur Probleme wie Abwesenheit des Arbeitnehmers oder Verdienstausfall gesehen wenn man sich aus Arbeitgebersicht das Engagement seines Angestellten vor Augen hält. Allerdings sollten auch folgende Punkte betrachtet werden, die auch für den Betrieb Vorteile bedeuten:
Feuerwehrmitglieder können sich auch im eigenen Betrieb aufgrund ihrer Ausbildung und Fachkenntnisse im vorbeugenden wie auch im abwehrenden Brandschutz einbringen, sei es beispielsweise bei der Unterrichtung von Kolleginnen und Kollegen über das Verhalten im Brandfall oder den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.
Durch die laufende Aus- und Weiterbildung qualifiziert sich ein Feuerwehrmitglied nicht nur für den Feuerwehrdienst. Oftmals machen sich die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel auch am Arbeitsplatz, bezahlt.
Sollte es in Ihrem Betrieb zu einem Einsatz der Feuerwehr kommen, leistet ein Feuerwehrmitglied innerhalb der Belegschaft wertvolle Dienste. Denn er kennt die Vorgehensweise und Taktik der Feuerwehr wie auch die Gegebenheiten des Betriebes und kann somit unter Umständen den Einsatzerfolg begünstigen.
Wichtige Grundsätze im Feuerwehrdienst sind Kooperation und Teamfähigkeit. Diese Eigenschaften werden heutzutage auch im Berufsleben geschätzt.
Feuerwehrmitglieder nehmen in der Regel weitere Funktionen und Verantwortungen wahr. Dies schult die organisatorischen Fähigkeiten. Ebenso wird auch bei der Feuerwehr von Führungskräften ein zielführender Umgang mit Untergebenden abverlangt. Auf diese Aufgaben werden angehende Führungskräfte wie beispielsweise Gruppen- und Zugführer oder Ausbilder entsprechend vorbereitet. Bei verschiedenen Lehrgängen nimmt insbesondere der pädagogische Bereich, Führungsstil und Ausbildungstechniken einen wichtigen Stellenwert ein. Diese erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten können sich auch im Berufsleben widerspiegeln und machen Ihre/n Angestellte/n wertvoller für den eigenen Betrieb.
Grundsätzlich hat es immer einen positiven Einfluss auf das Image eines Betriebes, wenn er Feuerwehrmitglieder bei ihrem Engagement für die öffentliche Sicherheit unterstützt.
 

Regelungen zum Verdienstausfall

Was ist nun, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit an einem Einsatz teilgenommen hat? In diesen Fällen besteht nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) im Landesrecht Schleswig-Holstein ein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum hat allerdings gegenüber dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr, also beispielweise der jeweiligen Gemeinde, einen Anspruch auf Erstattung des weitergezahlten Arbeitsentgeltes einschließlich der gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf private Arbeitgeber, die diese Erstattung beim Träger beantragen müssen. Hierbei sind allerdings begrenzte Höchstbeträge zu beachten.
 

Regelungen zum Erstattungsanspruch bei Unfällen oder Krankheiten

Sollte sich ein Feuerwehrmitglied während seines Dienstes, sei es im Einsatz, beim Ausbildungsdienst oder einer anderen feuerwehrdienstlichen Veranstaltung verletzten oder eine auf den Feuerwehrdienst zurückzuführende Krankheit erleiden, hat er nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) im Landesrecht Schleswig-Holstein einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch seinen Arbeitgeber bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen. Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber Ersatzansprüche gegenüber dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr geltend machen. Aber auch hier sind begrenzte Höchstbeträge zu beachten.
Diese Vorschrift soll verhindern, dass weder privaten Arbeitgebern noch den Feuerwehrmitgliedern ein Nachteil daraus entsteht, dass der Arbeitgeber aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bei Krankheit infolge eines Feuerwehrdienstunfalls den Lohn bzw. das Gehalt weiterzuzahlen hat. Die privaten Arbeitgeber sollen nicht mit den Kosten einer Krankheit belastet werden, die der Arbeitnehmer durch Ausübung seiner Tätigkeit im öffentlichen Interesse erlitten hat. Auch soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass die Einstellungs- und Beschäftigungschancen von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bei privaten Arbeitgebern vermindert werden.
 

 


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